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Fassungsvergleich zu AußStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben) 1
§ 284aufgehoben
in Kraft 23.08.1854 – 31.12.2004 · idF RGBl. Nr. 208/1854 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 284↗RIS↗
§. 284.
Die Abschrift, welche als richtig bestätiget werden soll, ist mit dem Originale auf das sorgfältigste zu vergleichen. Beide müssen selbst in der Rechtschreibung, in den Interpunctationen, den Abkürzungen und der Gattung der Schriftzeichen so genau als möglich mit einander übereinstimmen. Sind Stellen im Originale abgeändert, ausgestrichen, eingerückt oder am Rande hinzugesetzt, so ist dieses in der Abschrift oder in dem derselben beigefügten Amtszeugnisse anzudeuten. In dem letzteren ist auch bei zerrissenen, oder ihrer äußeren Gestalt nach auffallend verdächtigen Urkunden diese Beschaffenheit derselben anzuzeigen. Das Amtszeugniß muß enthalten, ob die Urkunde, von welcher die Abschrift entnommen ist, eine Urschrift oder selbst nur eine beglaubigte Abschrift und mit welchem Stämpel sie versehen sei, es muß ferner den Ort, an dem sich das vorgewiesene Original befindet, oder den Namen der Partei, welche es vorgewiesen hat, und den Tag der erfolgten Bestätigung anzeigen, von dem Beamten unterschrieben und mit dem Amtssiegel versehen sein.