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Fassungsvergleich zu AußStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben) 1
§ 288aufgehoben
in Kraft 23.08.1854 – 31.12.2004 · idF RGBl. Nr. 208/1854 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 288↗RIS↗
§. 288.
Wie und an welchen Orten für beständig verpflichtete Dolmetsche zu bestellen seien, wird durch besondere Vorschriften bestimmt.
Für einzelne Fälle, in denen die Uebersetzung von keinem für beständig verpflichteten Dolmetsch verfertigt werden kann, hat das Gericht erster Instanz den Uebersetzer zu ernennen und zu beeidigen.