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Fassungsvergleich zu AußStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben) 1
§ 290aufgehoben
in Kraft 23.08.1854 – 31.12.2004 · idF RGBl. Nr. 208/1854 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 290↗RIS↗
§. 290.
Die für beständig beeideten Dolmetscher haben den Parteien die Uebersetzungen, welche sie verlangen, auch ohne besonderen gerichtlichen Auftrag gegen Bezahlung zu verfertigen. Die Gebühren des Uebersetzers sind, wenn darüber keine Uebereinkunft zwischen ihm und der Partei zu Stande kommt, von dem Gerichte zu bestimmen.