§. 292.
Die Uebersetzungen eines bei Gericht eidlich verpflichteten Dolmetsches sind von diesem sowohl als von anderen Gerichten und Behörden für richtig anzunehmen. Der Partei, welche eine Uebersetzung für unrichtig erklärt, muß jedoch gestattet werden, ihre Behauptung durch zwei oder mehrere Kunstverständige nach den Vorschriften der Proceß-Ordnung zu beweisen.