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Fassungsvergleich zu AußStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben) 1
§ 63aufgehoben
in Kraft 23.08.1854 – 31.12.2004 · idF RGBl. Nr. 208/1854 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 63↗RIS↗
§. 63.
Ueber die Kundmachung des letzten Willens muß ein Protokoll aufgenommen, und darin zugleich angeführt werden:
1. die Anzahl und das Datum der vorgefundenen letztwilligen Anordnungen,
2. von wem sie dem Gerichte überreicht wurden,
3. welche Zeugen bei der Eröffnung und Kundmachung zugegen waren, und
4. ob die Urkunden offen oder versiegelt überreicht wurden.
5. Sollte bei der Eröffnung eine Verletzung des Siegels oder an der Urkunde selbst eine Radirung, Correctur oder etwas anderes Bedenkliches wahrgenommen werden, so ist auch dieses zu bemerken.
Das Protokoll ist von dem Richter und den zugezogenen Zeugen zu unterfertigen.