§. 64.
Auf der letztwilligen Anordnung selbst ist der Tag der Kundmachung sowohl, als die Anzahl und das Datum der übrigen noch vorhandenen, wenn auch nicht zu gleicher Zeit vorgefundenen Testamente oder Codicille zu bemerken, und diese Anmerkung von dem Richter zu unterfertigen.
Findet sich ein letzter Wille nach bereits erfolgter Erledigung der Todfallsaufnahme vor, so ist nach der Kundmachung auf die in den §§. 75, 76, 80 und 84 vorgeschriebenen Verfügungen Bedacht zu nehmen.