Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu AußStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben) 1
§ 66aufgehoben
in Kraft 23.08.1854 – 31.12.2004 · idF RGBl. Nr. 208/1854 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 66↗RIS↗
§. 66.
Verlangt aber eine Partei dem §. 586 des bürgerlichen Gesetzbuches gemäß die eidliche Vernehmung der bei der Errichtung der mündlichen letztwilligen Anordnung zugezogenen Zeugen, so hat der Richter ohne vorläufiges rechtliches Verfahren den Bittsteller, die Zeugen, und wenn es ohne Gefahr am Verzuge geschehen kann, die übrigen Parteien, welche wegen des Erbrechtes zu dem Nachlasse bereits eingeschritten sind, vorzuladen, die Zeugen zu beeidigen, und sohin nach den Vorschriften der Proceß-Ordnung jeden derselben ohne Gegenwart der übrigen über die allgemeinen Fragestücke, über den errichteten letzten Willen und die oben (§. 65) erwähnten Umstände zu Protokoll zu vernehmen. Nöthigenfalls kann den Zeugen dabei der über den letzten Willen bereits verfertigte Aufsatz vorgelesen werden. Auch steht den vorgeladenen Parteien frei, vor oder bei der Tagsatzung Fragen vorzuschlagen, welche der Richter, wenn sie zweckmäßig erscheinen, bei der Vernehmung der Zeugen zu berücksichtigen hat.
Wegen Abhörung derjenigen Zeugen, welche einem anderen Gerichte unterstehen, hat die Abhandlungsbehörde das Ersuchen dahin zu erlassen. Ist kein Gesuch um Beeidigung der Zeugen überreicht worden, jedoch aus dem Inhalte ihrer Aussage die Betheiligung von Personen ersichtlich, für deren Rechte von Amtswegen zu sorgen ist, so hat das Gericht, wenn Gefahr am Verzuge ist, und der Vertreter der gedachten Personen nicht zeitig genug für sie einschreiten kann, einen Curator mit dem Auftrage zu bestellen, im Namen dieser Betheiligten die Beeidigung der Zeugen anzusuchen.