Aufbewahrung der Urkunden.
§. 68.
Die Originalien der über letztwillige Anordnungen errichteten Urkunden sollen in der Registratur, auf die in der Geschäftsordnung vorgeschriebene Weise strenge verwahrt werden. Auf Verlangen sind sie den Gerichtsbeamten und Parteien, denen daran gelegen ist, in der Registratur oder Gerichtsstube von einem Registratursbeamten vorzuweisen.
Von jeder solchen Urkunde ist sogleich nach der Kundmachung eine beglaubigte Abschrift zu verfassen und den Abhandlungsacten beizulegen.