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Fassungsvergleich zu AußStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben) 1
§ 70aufgehoben
in Kraft 23.08.1854 – 31.12.2004 · idF RGBl. Nr. 208/1854 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 70↗RIS↗
Kundmachung der von Notaren errichteten
letztwilligen Anordnungen.
§. 70.
Wie sich das Gericht bei der Kundmachung einer von einem öffentlichen Notar aufgenommenen letztwilligen Anordnung zu benehmen habe, und wo die Urschrift derselben aufzubewahren sei, wird in der Notariats-Ordnung bestimmt.