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§ 70 AußStrG
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Änderungen zwischen den Fassungen
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Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben)
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1
§ 0↗
RIS↗
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§ 70
aufgehoben
in Kraft 23.08.1854 – 31.12.2004 · idF
RGBl. Nr. 208/1854
· aufgehoben durch
BGBl. I Nr. 111/2003
§ 70↗
RIS↗
Kundmachung der von Notaren errichteten
letztwilligen Anordnungen.
§. 70.
Wie sich das Gericht bei der Kundmachung einer von einem öffentlichen Notar aufgenommenen letztwilligen Anordnung zu benehmen habe, und wo die Urschrift derselben aufzubewahren sei, wird in der Notariats-Ordnung bestimmt.