b) bei überwiegendem Schuldenstande;
§. 73.
Ist der Nachlaß unbedeutend und nach den Umständen zu vermuthen, daß nur die dringendsten Verlassenschaftsschulden berichtigt werden können, so hat das Gericht die Parteien über die Beschaffenheit und den Werth des Nachlasses, dann über den Betrag der Krankheits- und Leichenkosten und anderer mit besonderem Vorrechte verbundener Forderungen zu vernehmen und das dadurch erschöpfte Vermögen den Gläubigern an Zahlungsstatt zu überlassen. In dem Bescheide, wodurch die Abhandlung auf diese Art abgethan wird, müssen aber die einzelnen Forderungen der Gläubiger, zu deren Berichtigung die Ueberlassung an Zahlungsstatt erfolgt, genau angegeben werden.
Die Vernehmung der Parteien kann entfallen, wenn die Todfallsaufnahme die erforderlichen Angaben und Anträge enthält (§ 39, Z. 6).
Das Verfahren nach den beiden vorstehenden Absätzen kann auch dann stattfinden, wenn nach § 72, Absatz 2 und 3, eine Verlassenschaftsabhandlung nur auf Antrag einzuleiten ist.