Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu AußStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben) 1
§ 75aufgehoben
in Kraft 23.08.1854 – 31.12.2004 · idF RGBl. Nr. 208/1854 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 75↗RIS↗
c) Verständigung der Erben;
§. 75.
Außer den angeführten Fällen (§§. 72-74) hat das Gericht die vermuthlichen Erben auf die in den §§. 115 und 116 festgesetzten Weise von dem Erbanfalle mit der Aufforderung zu verständigen, die Erbserklärung beizubringen, damit die Erbverhandlung gepflogen werden könne.
Als vermuthliche Erben sind, je nachdem die gesetzliche, oder die testamentarische, oder die vertragsmäßige Erbfolge Statt hat, diejenigen anzusehen, welche zu der einen oder anderen berufen sind.