d) Verständigung des Testaments-Vollziehers;
§. 80.
Ist in dem letzten Willen ein Testaments-Executor ernannt, so ist demselben diese Anordnung des Erblassers von dem Gerichte bekannt zu machen. Auch kann demselben in den oben erwähnten Fällen (§§. 77-79) zugleich die Curatel, in soferne er sie zu übernehmen fähig und bereit ist, anvertraut werden.