e) Vorkehrungen rücksichtlich der Inventur.
§. 81.
Wenn schon aus der Todfallsaufnahme erhellet, daß ein Inventarium errichtet oder eine Edictal-Vorladung der Erben ausgefertigt werden müsse (§§. 92, 128, 131), so ist darüber zugleich in der Erledigung der Todfallsaufnahme das Erforderliche zu verfügen.