Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu AußStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben) 1
§ 81aufgehoben
in Kraft 23.08.1854 – 31.12.2004 · idF RGBl. Nr. 208/1854 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 81↗RIS↗
e) Vorkehrungen rücksichtlich der Inventur.
§. 81.
Wenn schon aus der Todfallsaufnahme erhellet, daß ein Inventarium errichtet oder eine Edictal-Vorladung der Erben ausgefertigt werden müsse (§§. 92, 128, 131), so ist darüber zugleich in der Erledigung der Todfallsaufnahme das Erforderliche zu verfügen.