Besondere Anzeigen:
g) rücksichtlich der Vermächtnisse zu Gunsten der Minderjährigen oder Pflegebefohlenen;
§. 83.
Den Minderjährigen oder Pflegebefohlenen zugedachte Vermächtnisse sind von Amtswegen den Vormündern und Curatoren derselben auf die im §. 76 bestimmte Weise bekannt zu machen.