Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu AußStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben) 1
§ 83aufgehoben
in Kraft 23.08.1854 – 31.12.2004 · idF RGBl. Nr. 208/1854 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 83↗RIS↗
Besondere Anzeigen:
g) rücksichtlich der Vermächtnisse zu Gunsten der Minderjährigen oder Pflegebefohlenen;
§. 83.
Den Minderjährigen oder Pflegebefohlenen zugedachte Vermächtnisse sind von Amtswegen den Vormündern und Curatoren derselben auf die im §. 76 bestimmte Weise bekannt zu machen.