h) rücksichtlich der frommen Erbschaften
und Vermächtnisse;
§. 84.
Die den Staatscassen oder öffentlichen Anstalten, einer Gemeinde, Kirche, Schule, den Armen oder einer frommen Stiftung durch das Gesetz oder einen letzten Willen zugefallenen Erbschaften und bedeutenden Vermächtnisse sind von dem Gerichte sogleich dem Statthalter bekannt zu machen.
Eben dahin ist am Ende jeden halben Jahres ein Verzeichniß sämmtlicher geringerer Vermächtnisse der angeführten Art zu übersenden.