i) der Todfälle rechnungspflichtiger Beamten;
§. 85.
Todesfälle derjenigen Beamten oder Diener, von denen bekannt oder auch nur zu vermuthen ist, daß sie über Amtsgelder Rechnung abzulegen hatten, soll das Gericht derjenigen Landesbehörde, welcher der Beamte unterstand, und wenn diese nicht bekannt wäre, dem Landeschef anzeigen. Der Todfall eines Lotto-Collectanten ist der Lotto-Direction anzuzeigen.
Von dem Todfalle eines öffentlichen Beamten, welcher keine Amtsgelder zu verrechnen hatte, ist der Behörde, welcher er untergeben war, nur dann die Mittheilung zu machen, wenn sie sich nicht an dem nämlichen Orte befindet, wo der Todfall erfolgte.