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Fassungsvergleich zu AußStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben) 1
§ 86aufgehoben
in Kraft 23.08.1854 – 31.12.2004 · idF RGBl. Nr. 208/1854 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 86↗RIS↗
k) der Todfälle von Militärpersonen;
§. 86.
Die Civilgerichte haben die Todesfälle derjenigen Militärpersonen, über deren Nachlaß die Abhandlung dem Militärgerichte zusteht, dem nächsten Militär-Commando, wenn es nicht ohnehin schon davon in Kenntniß ist, lediglich anzuzeigen, und nur bei Gefahr am Verzuge die Versiegelung des Nachlasses vorzunehmen, und für die Verwahrung der Effecten des Verstorbenen zu sorgen.