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Fassungsvergleich zu AußStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben) 1
§ 87aufgehoben
in Kraft 23.08.1854 – 31.12.2004 · idF RGBl. Nr. 208/1854 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 87↗RIS↗
l) der Todfälle von Personen, welche Bezüge
aus öffentlichen Cassen genießen;
§. 87.
Die Todesfälle aller Personen, welche aus öffentlichen Cassen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Stiftungen oder Armenfonden, unter was immer für einem Titel, Pensionen, Provisionen, Quiescenten-Gehalte, Unterhaltsgelder, Stiftungsgenüsse, Präbenden, Pfründen, Gratificationen oder ähnliche fortlaufende Zahlungen bezogen haben, sollen unter Anschluß des Zahlungsbogens oder der sonst bestehenden Anweisungsurkunde, oder wenn diese nicht aufgefunden würde, unter genauer Angabe des Namens und Standes des Verstorbenen, der Eigenschaft und des Betrages des bezogenen Genusses unmittelbar derjenigen Behörde bekannt gemacht werden, welcher die betreffende Casse, Stiftung oder der Fond untersteht.