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§ 89 AußStrG
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Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben)
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§ 0↗
RIS↗
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§ 89
aufgehoben
in Kraft 01.03.1919 – 31.12.2004 · aufgehoben durch
BGBl. I Nr. 111/2003
§ 89↗
RIS↗
n) der Todfälle der Rechtsanwälte und Notare;
§. 89.
Wenn ein Rechtsanwalt oder ein öffentlicher Notar stirbt, so ist im ersten Falle die Rechtsanwaltskammer (Rechtsanwalts-Ausschuß), in dem zweiten die Notariatskammer von dem Todesfalle zu verständigen.