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Fassungsvergleich zu AußStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben) 1
§ 89aufgehoben
in Kraft 01.03.1919 – 31.12.2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 89↗RIS↗
n) der Todfälle der Rechtsanwälte und Notare;
§. 89.
Wenn ein Rechtsanwalt oder ein öffentlicher Notar stirbt, so ist im ersten Falle die Rechtsanwaltskammer (Rechtsanwalts-Ausschuß), in dem zweiten die Notariatskammer von dem Todesfalle zu verständigen.