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Fassungsvergleich zu AußStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben) 1
§ 90aufgehoben
in Kraft 23.08.1854 – 31.12.2004 · idF RGBl. Nr. 208/1854 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 90↗RIS↗
o) der Todfälle von Personen, welche
Auszeichnungen genossen haben;
§. 90.
Orden, Ehrenkreuze, Medaillen und ähnliche Distinctionszeichen müssen, in soferne sie nicht nach den hierüber bestehenden besonderen Vorschriften den Erben oder Familiengliedern des Verstorbenen zu bleiben haben, oder Privat-Eigenthum des Erblassers waren, zurückgestellt werden.
Die ausländischen Orden sind unmittelbar an das k. k. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten und des Hauses, die inländischen Ordenszeichen entweder unmittelbar oder durch die Statthalterei in Wien an die Ordenskanzlei einzusenden. Andere inländische Auszeichnungen sind, wenn sie militärischer Art sind, an die k. k. Landes-Militärbehörde, sonst aber an die Statthalterei des Kronlandes, wo sich der Todfall ereignet hat, zur weiteren Verfügung zu überschicken.
Die Kammerherrenschlüssel und die Ehrenzeichen der k. k. Truchsesse sind an das k. k. Oberstkämmerer-Amt zurückzustellen.
Von allen Todfällen k. k. geheimer Räthe ist das k. k. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten und des Hauses in Kenntniß zu setzen.