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Fassungsvergleich zu AußStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben) 1
§ 91aufgehoben
in Kraft 23.08.1854 – 31.12.2004 · idF RGBl. Nr. 208/1854 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 91↗RIS↗
p) der Todfälle von Patental-Invaliden,
beurlaubten Soldaten und Hausirern.
§. 91.
Wenn ein Patental-Invalide, ein beurlaubter Soldat oder ein Hausirer stirbt, so ist die Patental-Urkunde oder der Urlaubschein an das nächste Militär-Commando einzusenden, der Hausirpaß aber unbrauchbar zu machen.