Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu AußStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben) 1
§ 93aufgehoben
in Kraft 01.12.1970 – 31.12.2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 93↗RIS↗
Bestimmung der Gerichts-Abgeordneten hiezu.
§ 93. Zur Aufnahme des Inventars hat das Gericht einen seiner Bediensteten zu bestimmen.