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Fassungsvergleich zu AußStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben) 1
§ 94aufgehoben
in Kraft 01.12.1970 – 31.12.2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 94↗RIS↗
§ 94. Befindet sich Vermögen im Sprengel eines anderen Bezirksgerichtes als des Abhandlungsgerichtes, so hat jenes auf Ersuchen des Abhandlungsgerichtes die Inventur dieses Vermögens durch einen seiner Bediensteten vornehmen zu lassen.