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AußStrG
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§ 94 AußStrG
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§ 94 AußStrG
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§ 94 AußStrG
§ 94 AußStrG
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Änderungen zwischen den Fassungen
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Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben)
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1
§ 0↗
RIS↗
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§ 94
aufgehoben
in Kraft 01.12.1970 – 31.12.2004 · aufgehoben durch
BGBl. I Nr. 111/2003
§ 94↗
RIS↗
§ 94. Befindet sich Vermögen im Sprengel eines anderen Bezirksgerichtes als des Abhandlungsgerichtes, so hat jenes auf Ersuchen des Abhandlungsgerichtes die Inventur dieses Vermögens durch einen seiner Bediensteten vornehmen zu lassen.