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Fassungsvergleich zu AußStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben) 1
§ 95aufgehoben
in Kraft 15.01.1924 – 31.12.2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 95↗RIS↗
Vorladung der Parteien und Kunstverständigen.
§. 95.
Zur Vornahme der Inventur hat der Inventurskommissär die erforderlichen Kunstverständigen beizuziehen. Die bekannten Erben, welche am Orte der Inventursaufnahme anwesend sind, oder sich in solcher Nähe befinden, daß ihre Vorladung ohne Aufenthalt geschehen kann; der etwa bestellte Verlassenschafts-Curator, der Vollzieher des letzten Willens, wenn ein solcher bestellt ist, und diejenigen Gläubiger, welchen allenfalls die Absonderung der Erbschaft von dem Vermögen des Erben bewilligt würde, sind von Amtswegen vorzuladen.
Bei Lehen-, Fideicommiß- oder Substitutionsanfällen sind außer dem unmittelbaren Nachfolger auch die anwesenden künftigen nächsten Erben, der landesfürstliche Lehen-Commissär, die Fideicommiß- oder Substitutions-Curatoren und die vermuthlichen Erben des freivererblichen Vermögens des Erblassers oder ihre gesetzlichen Vertreter beizuziehen.
Sollten die Vorgeladenen zur vorgeschriebenen Stunde nicht erscheinen, so kann das Inventar auch in ihrer Abwesenheit aufgenommen werden. Der Inventurs-Commissär hat sich jedoch vorläufig die Ueberzeugung von der gehörig erfolgten Zustellung der Vorladungen zu verschaffen, und dieses auf dem Inventar zu bemerken.