Eintragung der Werthspapiere;
§. 99.
Die zum Nachlasse gehörigen Wertpapiere sind nach ihren bestimmenden Merkmalen (Gattung, Nennwert, Zinsfuß), verlosbare Wertpapiere auch mit Nummer und Serie anzuführen und, falls sie an der Börse notiert sind, mit dem Kurse des Todestages in das Inventar einzustellen.
Ob der Betrag der bis zum Todestag ausständigen Zinsen oder Gewinnanteile besonders anzugeben ist, richtet sich nach der im Wertpapierhandel bestehenden Übung.