Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1aufgehoben
Erstes Hauptstück.
Allgemeine Anordnungen.
Pflicht des Richters von Amtswegen zu verfahren.
§. 1.
§ 2aufgehoben
§. 2.
1. Auch in nicht streitigen Rechtsangelegenheiten die Gränzen seiner Gerichtsbarkeit nicht überschreiten, allenfalls die Parteien an das zuständige Gericht verweisen.
2. Personen, welche selbst vor Gericht zu stehen nicht berechtigt sind, keine Rechtsgeschäfte ohne Zuziehung ihrer gesetzlichen Vertreter vornehmen lassen.
3. Die Vollmachten und Legitimations-Urkunden der Personen, die nicht im eigenen Namen handeln, genau prüfen, und nöthigenfalls bei den Acten zurückbehalten, und
4. darüber wachen, daß kein Rechtsgeschäft ohne Zuziehung derjenigen, deren Vernehmung oder Einwilligung zur Giltigkeit desselben nothwendig ist, abgeschlossen werde.
5. Alle Umstände und Verhältnisse, welche auf die richterliche Verfügung Einfluß haben, hat das Gericht von Amtswegen zu untersuchen, darüber die Parteien selbst oder andere von der Sache unterrichtete Personen, nöthigenfalls auch Sachverständige zu vernehmen, oder auf andere schickliche Art Erkundigungen einzuziehen, und alle zur näheren Aufklärung dienlichen Urkunden abzufordern.
6. In nicht streitigen Rechtssachen ist das Gericht auch auf die von den Parteien nicht angebrachten, aber ihm auf andere Art bekannt gewordenen Thatumstände und vorzüglich auf frühere gerichtliche Verhandlungen über dieselbe Angelegenheit Bedacht zu nehmen verpflichtet.
7. In soferne die Verfügungen über Gegenstände der freiwilligen Gerichtsbarkeit von der Erörterung streitiger Rechtsfragen, oder von Thatumständen abhängen, die sich nur durch ein förmliches Beweisverfahren ins Klare setzen lassen, soll das Gericht über die Rechte der Parteien nicht voreilig entscheiden, sondern entweder sogleich die rechtliche Verhandlung einleiten, oder die Betheiligten auf den Rechtsweg weisen, und, soweit es besondere Vorschriften verordnen, dafür sorgen, daß bis zum Ausgange des Rechtsstreites Sicherheit geleistet, oder die Lage der Sache nicht geändert werde.
8. Wird ein Gesuch abgeschlagen, so sind in dem Bescheide die Gründe, aus denen das Begehren nicht stattfindet, auszudrücken, oder über die Verbesserung der Fehler der Eingabe oder der vorgelegten Urkunden die erforderliche Belehrung zu ertheilen.
9. In soferne das Gericht von Amtswegen auf die Beendigung des Geschäftes zu dringen verpflichtet ist, müssen den Parteien und ihren gesetzlichen Vertretern zur Vollziehung der ertheilten Aufträge angemessene Fristen bestimmt werden, und es sind nach fruchtlosem Verlaufe derselben die gesetzlichen Zwangsmittel (§. 19) anzuwenden.
Das Gericht soll zwar:
10. Keine zu seiner und der Theilnehmenden Sicherheit nöthige Vorsicht vernachlässigen, aber den Parteien auch nicht durch Zweifelsucht und Aengstlichkeit, oder durch Zurückweisung der Gesuche wegen Mangels unwesentlicher Förmlichkeiten Schaden verursachen.
11. Bei Abschließung der Verträge muß darauf Bedacht genommen werden, daß die Absicht der Parteien deutlich ausgedrückt, über die rechtlichen Folgen der Uebereinkunft keinem Mißverstande Raum gegeben, die zur Giltigkeit derselben nöthige Form beobachtet und durch vollständige und klare Fassung der Urkunden allen Streitigkeiten vorgebeugt werde.
§ 3aufgehoben
§ 4aufgehoben
Form der Gesuche
§. 4.
§ 5aufgehoben
Gebrauch des Sachwalter.
§. 5.
§ 6aufgehoben
Zustellung der Erledigungen.
§. 6.
§ 7aufgehoben
Berechnung der Fristen.
§. 7.
§ 8aufgehoben
Beweiskraft der Urkunden.
§. 8.
§ 9aufgehoben
Rechtsmittel gegen die gerichtlichen Verfügungen.
§. 9.
§ 10aufgehoben
§. 10.
§ 11aufgehoben
§. 11.
§ 12aufgehoben
§. 12.
§ 17aufgehoben
Einsetzung in den vorigen Stand.
§. 17.
§ 18aufgehoben
Rechtskraft der gerichtlichen Verfügungen.
§. 18.
§ 19aufgehoben
Execution.
§. 19.
§ 20aufgehoben
Zweites Hauptstück.
Von der Abhandlung der Verlassenschaften.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Anordnungen.
Fälle der Verlassenschaftsabhandlung.
§. 20.
§ 21aufgehoben
Nähere Bestimmungen über die Gerichtszuständigkeit.
§. 21.
§ 26aufgehoben
Besondere Abhandlungen über Lehen, Fideicommisse
und ein mit fideicommissarischer Substitution
behaftetes Vermögen.
§. 26.
§ 27aufgehoben
Befugnisse der Abhandlungs-Instanz.
§. 27.
§ 28aufgehoben
Mitwirkung der Bezirksgerichte bei allen
Verlassenschaftsabhandlungen.
§. 28.
§ 31aufgehoben
Mitwirkung der Gemeinden und ihrer Vorstände.
§. 31.
§ 32aufgehoben
Controle über die gehörige Besorgung der
Verlassenschaftsabhandlungen.
§. 32.
§ 33aufgehoben
§. 33.
§ 34aufgehoben
Zweiter Abschnitt.
Von der Todfallsaufnahme.
Anzeige aller Todfälle.
§. 34.
§ 35aufgehoben
§. 35.
§ 36aufgehoben
Anordnung der Todfallsaufnahme.
§. 36.
§ 38aufgehoben
Benehmen bei derselben.
§. 38.
§ 40aufgehoben
§. 40.
§ 41aufgehoben
§. 41.
§ 42aufgehoben
§. 42.
§ 43aufgehoben
Anlegung des Siegels.
§. 43.
§ 44aufgehoben
§. 44.
§ 45aufgehoben
§. 45.
§ 46aufgehoben
§. 46.
§ 47aufgehoben
§. 47.
§ 48aufgehoben
§. 48.
§ 49aufgehoben
§. 49.
§ 50aufgehoben
Bericht über die Todfallsaufnahme.
§. 50.
§ 53aufgehoben
Besondere Vorkehrungen:
§ 54aufgehoben
§. 54.
§ 55aufgehoben
§. 55.
§ 56aufgehoben
b) rücksichtlich der Schriften, welche die
Seelsorge betreffen;
§. 56.
§ 57aufgehoben
c) bei Todfällen der höheren Geistlichkeit.
§. 57.
§ 58aufgehoben
d) bei Todfällen öffentlicher Notare.
§. 58.
§ 59aufgehoben
e) rücksichtlich der Gegenstände,
welche anderen Behörden zu übersenden sind.
§. 59.
§ 60aufgehoben
f) bei Todfällen in Kranken-, Contumaz-
und Versorgungs-Anstalten.
§. 60.
§ 61aufgehoben
Dritter Abschnitt.
Von der Kundmachung der letzten Willenserklärung.
Kundmachung schriftlicher letzter Willenserklärungen
§. 61.
§ 62aufgehoben
§. 62.
§ 63aufgehoben
§. 63.
1. die Anzahl und das Datum der vorgefundenen letztwilligen Anordnungen,
2. von wem sie dem Gerichte überreicht wurden,
3. welche Zeugen bei der Eröffnung und Kundmachung zugegen waren, und
4. ob die Urkunden offen oder versiegelt überreicht wurden.
5. Sollte bei der Eröffnung eine Verletzung des Siegels oder an der Urkunde selbst eine Radirung, Correctur oder etwas anderes Bedenkliches wahrgenommen werden, so ist auch dieses zu bemerken.
Das Protokoll ist von dem Richter und den zugezogenen Zeugen zu unterfertigen.
§ 64aufgehoben
§. 64.
§ 65aufgehoben
Kundmachung mündlicher Anordnungen.
§. 65.
§ 66aufgehoben
§. 66.
§ 67aufgehoben
§. 67.
§ 68aufgehoben
Aufbewahrung der Urkunden.
§. 68.
§ 69aufgehoben
Erbverträge.
§. 69.
§ 70aufgehoben
Kundmachung der von Notaren errichteten
letztwilligen Anordnungen.
§. 70.
§ 71aufgehoben
Vierter Abschnitt.
Von den Verfügungen des Gerichtes über die
Todfallsaufnahme und die letzte Willenserklärung.
§. 71.
§ 73aufgehoben
b) bei überwiegendem Schuldenstande;
§. 73.
§ 74aufgehoben
§. 74.
§ 75aufgehoben
c) Verständigung der Erben;
§. 75.
§ 76aufgehoben
§ 77aufgehoben
§ 78aufgehoben
§ 79aufgehoben
§ 80aufgehoben
§ 81aufgehoben
§ 82aufgehoben
§ 83aufgehoben
§ 84aufgehoben
§ 85aufgehoben
§ 86aufgehoben
§ 87aufgehoben
§ 88aufgehoben
§ 89aufgehoben
§ 90aufgehoben
§ 91aufgehoben
§ 92aufgehoben
§ 93aufgehoben
§ 94aufgehoben
§ 95aufgehoben
§ 96aufgehoben
§ 97aufgehoben
§ 98aufgehoben
§ 99aufgehoben
§ 100aufgehoben
§ 104aufgehoben
§ 105aufgehoben
§ 106aufgehoben
§ 107aufgehoben
§ 108aufgehoben
§ 109aufgehoben
§ 110aufgehoben
§ 111aufgehoben
§ 114aufgehoben
§ 115aufgehoben
§ 116aufgehoben
§ 117aufgehoben
§ 118aufgehoben
§ 119aufgehoben
§ 120aufgehoben
§ 121aufgehoben
§ 122aufgehoben
§ 123aufgehoben
§ 124aufgehoben
§ 125aufgehoben
§ 126aufgehoben
§ 127aufgehoben
§ 128aufgehoben
§ 129aufgehoben
§ 130aufgehoben
§ 131aufgehoben
§ 132aufgehoben
§ 133aufgehoben
§ 135aufgehoben
§ 136aufgehoben
§ 137aufgehoben
§ 138aufgehoben
§ 139aufgehoben
§ 141aufgehoben
§ 142aufgehoben
§ 143aufgehoben
§ 144aufgehoben
§ 145aufgehoben
§ 146aufgehoben
§ 147aufgehoben
§ 148aufgehoben
§ 149aufgehoben
§ 150aufgehoben
§ 151aufgehoben
§ 152aufgehoben
§ 154aufgehoben
§ 155aufgehoben
§ 156aufgehoben
§ 157aufgehoben
§ 159aufgehoben
§ 160aufgehoben
§ 161aufgehoben
§ 161aaufgehoben
§ 162aufgehoben
§ 164aufgehoben
§ 165aufgehoben
§ 166aufgehoben
§ 167aufgehoben
§ 168aufgehoben
§ 169aufgehoben
§ 170aufgehoben
§ 171aufgehoben
§ 172aufgehoben
§ 173aufgehoben
§ 174aufgehoben
§ 175aufgehoben
§ 176aufgehoben
§ 177aufgehoben
§ 179aufgehoben
§ 180aufgehoben
§ 181aufgehoben
§ 182aufgehoben
§ 185aufgehoben
§ 187aufgehoben
§ 188aufgehoben
§ 189aufgehoben
§ 192aufgehoben
§ 193aufgehoben
§ 199aufgehoben
§ 201aufgehoben
§ 202aufgehoben
§ 203aufgehoben
§ 204aufgehoben
§ 205aufgehoben
§ 206aufgehoben
§ 208aufgehoben
§ 209aufgehoben
§ 210aufgehoben
§ 211aufgehoben
§ 212aufgehoben
§ 213aufgehoben
§ 214aufgehoben
§ 215aufgehoben
§ 216aufgehoben
§ 217aufgehoben
§ 219aufgehoben
§ 220aufgehoben
§ 221aufgehoben
§ 222aufgehoben
§ 223aufgehoben
§ 224aufgehoben
§ 225aufgehoben
§ 228aufgehoben
§ 230aufgehoben
§ 231aufgehoben
§ 233aufgehoben
§ 234aufgehoben
§ 235aufgehoben
§ 258aufgehoben
§ 260aufgehoben
§ 263aufgehoben
§ 264aufgehoben
§ 265aufgehoben
§ 266aufgehoben
§ 266aaufgehoben
§ 268aufgehoben
§ 269aufgehoben
§ 270aufgehoben
§ 271aufgehoben
§ 272aufgehoben
§ 273aufgehoben
§ 274aufgehoben
§ 275aufgehoben
§ 276aufgehoben
§ 277aufgehoben
§ 278aufgehoben
§ 279aufgehoben
§ 282aufgehoben
§ 283aufgehoben
§ 284aufgehoben
§ 285aufgehoben
§ 286aufgehoben
§ 287aufgehoben
§ 288aufgehoben
§ 289aufgehoben
§ 290aufgehoben
§ 291aufgehoben
§ 292aufgehoben
§ 293aufgehoben
Anl. 2aufgehoben
Anl. 3aufgehoben
Anl. 4aufgehoben
Anl. 5aufgehoben
Anl. 6aufgehoben
Anl. 7aufgehoben
Anl. 8aufgehoben
Art. 7 § 1 (ÜR)aufgehoben
Art. 7 § 2 (ÜR)aufgehoben
Art. 7 § 3 (ÜR)aufgehoben