Änderungen zwischen den Fassungen
§ 42geändertAbs 1; Abs 2a; Abs 3
C. Allgemeine Regelung und Sicherung des Verkehrs.
§ 42. Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge
(1) An Samstagen von 15 Uhr bis 24 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00 Uhr bis 22 Uhr ist das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhänger verboten, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt; ausgenommen sind die Beförderung von Milch und anderen leicht verderblichen Lebensmitteln sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres mit Anhänger.
(2) In der im Abs. 1 angeführten Zeit ist ferner das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten.
(2a) Von den in Abs. 1 und 2 angeführten Verboten sind Fahrten ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung von Gütern von oder zu Flughäfen (§ 64 Luftfahrtgesetz) oder Militärflugplätzen, die gemäß § 62 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, dienen oder ausschließlich im Rahmen des Kombinierten Verkehrs (§ 2 Abs. 1 Z 40 KFG 1967) innerhalb eines Umkreises mit einem Radius von 65 km von den durch Verordnung gemäß Abs. 2b festgelegten Be- und oder Entladebahnhöfen oder Be- und Entladehäfen durchgeführt werden.
(2b) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Be- und Entladebahnhöfe sowie die Be- und Entladehäfen gemäß Abs. 2a unter Bedachtnahme auf die technischen Anforderungen für den Kombinierten Verkehr mit Verordnung festzusetzen.
(3) Von dem den im Abs. 1 und 2 angeführten Verbot Verboten sind Fahrten ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh, Milch oder anderen leicht verderblichen Lebensmitteln, von Postsendungen sowie periodischen Druckwerken oder der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Müllabfuhr oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmens zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, Fahrten mit Fahrzeugen nach Schaustellerart (§ 2 Abs. 1 Z 42 KFG 1967) sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres und mit selbstfahrenden landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen und Fahrten im Ortsgebiet an den letzten beiden Samstagen vor dem 24. Dezember.
(4) Zur Verhinderung von Übertretungen der in Abs. 1, 2 und 6 angeführten Verbote sowie einer Verordnung nach Abs. 5 ist, falls erforderlich, ein für eine Fahrt mit dem betreffenden Fahrzeug nötiges Dokument abzunehmen oder eine der im § 5b angeführten Zwangsmaßnahmen anzuwenden. Die getroffene Maßnahme ist mit Ablauf der im Abs. 1 oder 6 oder der in einer Verordnung nach Abs. 5 angeführten Zeit aufzuheben.
… 9 unveränderte Absätze
(5) Wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere zu Zeiten starken Verkehrs (zB Ferienreiseverkehr), oder eine gleichartige Verkehrsregelung in Nachbarstaaten Österreichs erfordert, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung bestimmen, daß die Lenker der in Abs. 1 oder 2 genannten Fahrzeuge zu den im Abs. 1 angeführten Zeiten bestimmte Straßen befahren oder zu anderen als den im Abs. 1 angeführten Zeiten bestimmte Straßen nicht befahren dürfen.
(6) Ab 1. Jänner 1995 ist das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr verboten. Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind Fahrten
a) mit Fahrzeugen des Straßendienstes,
b) mit Fahrzeugen des Bundesheeres, die zur Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebes unumgänglich sind und
c) mit lärmarmen Kraftfahrzeugen, bei denen eine Bestätigung nach § 8b Abs. 4 KDV 1967 mitgeführt wird.
(7) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung bestimmte Straßen oder Straßenstrecken vom Verbot gemäß Abs. 6 ausnehmen, soweit dies zur Förderung oder Erleichterung des Kombinierten Verkehrs notwendig ist.
(8) Ab 1. Jänner 1995 dürfen Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr nicht schneller als 60 km/h fahren. Die Behörde hat für bestimmte Gebiete, Straßen oder Straßenstrecken durch Verordnung diese erlaubte Höchstgeschwindigkeit zu erhöhen, sofern dadurch nicht der Schutz der Bevölkerung vor Lärm beeinträchtigt wird.
(9) Für die Kundmachung von Verordnungen gemäß Abs. 7 und 8 gilt § 44 sinngemäß.
(10) Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote oder Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet werden, bleiben unberührt.
§ 50geändert1. „QUERRINNE“ oder „AUFWÖLBUNG“: Überschrift, Text (neu) · 2. „GEFÄHRLICHE KURVEN“ oder „GEFÄHRLIC…: Überschrift, Anm (entfallen), Text (neu), lit a, lit b, lit c, lit d · 3. „KREUZUNG“: Überschrift, Text (neu) · 3a. „KREUZUNG MIT KREISVERKEHR“: Überschrift, Text (neu) · 4. „KREUZUNG MIT STRASSE OHNE VORRANG“: Überschrift, Text · 6a. „BAHNÜBERGANG MIT SCHRANKEN“: Überschrift, Text (neu) · 6b. „BAHNÜBERGANG OHNE SCHRANKEN“: Überschrift, Text (neu) · 6c. „BAKEN“: Überschrift, Anm (entfallen), Text (neu) · 6d. „ANDREASKREUZ“: Überschrift, Anm (entfallen), Text (neu) · 7. „GEFÄHRLICHES GEFÄLLE“: Überschrift, Text (neu) · 7a. „STARKE STEIGUNG“: Überschrift, Text (neu) · 8. „FAHRBAHNVERENGUNG“: Überschrift, lit a (neu), Schlussteil (neu), lit b (neu), lit c (neu) · 9. „BAUSTELLE“: Überschrift, Text (neu) · 10. „SCHLEUDERGEFAHR“: Überschrift, Text (neu) · 10a. „SEITENWIND“: Überschrift, Text (neu) · 10b. „STEINSCHLAG“: Überschrift, Text (neu) · 10c. „FLUGBETRIEB“: Überschrift, Text (neu) · 11. „FUSSGÄNGERÜBERGANG“: Überschrift, Text (neu) · 11a. „RADFAHRERÜBERFAHRT“: Überschrift, Text (neu) · 12. „KINDER“: Überschrift, Text (neu) · 13a. „ACHTUNG TIERE“: Überschrift, Text (neu) · 13b. „ACHTUNG WILDWECHSEL“: Überschrift, Anm (entfallen), Text · 14. „ACHTUNG GEGENVERKEHR“: Überschrift, Anm (entfallen), Text · 14a. ‚ACHTUNG FALSCHFAHRER’: Überschrift (neu), Text (neu) · 15. „VORANKÜNDIGUNG EINES LICHTZEICHENS“: Überschrift, Anm (entfallen), Text · 16. „ANDERE GEFAHREN“: Überschrift, Anm (entfallen), Text (neu)
§ 50. Die Gefahrenzeichen.
Die Gefahrenzeichen sind
1. “QUERRINNE” „QUERRINNE“ oder “AUFWÖLBUNG” „AUFWÖLBUNG“

Dieses Zeichen zeigt Hindernisse, wie Querrinnen, Aufwölbungen oder aufgewölbte Brücken, an.
2. “GEFÄHRLICHE KURVEN” „GEFÄHRLICHE KURVEN“ oder “GEFÄHRLICHE KURVE” „GEFÄHRLICHE KURVE“




Diese Zeichen zeigen an:
… 4 unveränderte Absätze
a) eine Rechtskurve,
b) eine Linkskurve,
c) eine Doppelkurve rechts beginnend,
d) eine Doppelkurve links beginnend;
sie sind vor Kurven, die wegen ihrer Beschaffenheit oder Unübersichtlichkeit gefährlich sind, dem Verlauf der Kurve entsprechend anzubringen. Sind auf einer kurvenreichen Strecke die Kurven nicht mehr als 240 m voneinander entfernt, so genügt die Anbringung eines der ersten Kurve entsprechenden Zeichens nach lit. c oder d, unter dem auf einer Zusatztafel nach § 54 Abs. 5 lit. b die Länge der kurvenreichen Strecke anzugeben ist.
3. “KREUZUNG” „KREUZUNG“

Dieses Zeichen zeigt eine Kreuzung an; in Ortsgebieten ist es nur anzubringen, wenn es die Verkehrssicherheit im besonderen Maße erfordert.
3a. “KREUZUNG „KREUZUNG MIT KREISVERKEHR” KREISVERKEHR“

Dieses Zeichen kann an Stelle des Zeichens nach Z 3 und nach Maßgabe der Bestimmungen der Z 3 aufgestellt werden, um eine Kreuzung mit Kreisverkehr anzuzeigen.
4. “KREUZUNG „KREUZUNG MIT STRASSE OHNE VORRANG” VORRANG“

Dieses Zeichen zeigt eine Kreuzung mit einer Straße ohne Vorrang an und bedeutet, daß dass das in der Richtung des starken Striches fahrende Fahrzeug den Vorrang hat (§ 19).
6a. “BAHNÜBERGANG „BAHNÜBERGANG MIT SCHRANKEN” SCHRANKEN“

Dieses Zeichen kündigt einen durch Schranken gesicherten Eisenbahnübergang an; es ist vor jedem so gesicherten Bahnübergang anzubringen.
6b. “BAHNÜBERGANG „BAHNÜBERGANG OHNE SCHRANKEN” SCHRANKEN“

Dieses Zeichen kündigt einen nicht durch Schranken gesicherten Eisenbahnübergang an; es ist vor jedem solchen Bahnübergang, ausgenommen bei Straßenbahnen im Ortsgebiet, anzubringen. Die Behörde kann die Anbringung des Zeichens bei Bahnübergängen von Anschluß- oder Materialbahnen erlassen, wenn diese durch Bewachung gesichert werden und die Zeichen des Bewachungsorganes für den Straßenbenützer rechtzeitig erkennbar sind.
6c. “BAKEN” „BAKEN“


Diese Zeichen kündigen Eisenbahnübergänge an und sind beiderseits der Straße anzubringen; die Baken mit den 3 roten schräg gestellten Balken sind unter den in Z 6a und 6b angeführten Zeichen ungefähr 240 m, die Baken mit 2 Balken ungefähr 160 m und die Baken mit einem Balken ungefähr 80 m vor dem Bahnübergang anzubringen. Diese Zeichen sind vor allen schienengleichen Eisenbahnübergängen auf Straßen, die für den Durchzugsverkehr von Bedeutung sind, dann anzubringen, wenn es sich um eine Haupt- oder Nebenbahn im Sinne des § 4 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957, handelt. In anderen Fällen sind die Baken dann anzubringen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert.
6d. “ANDREASKREUZ” „ANDREASKREUZ“




Dieses Zeichen zeigt einen Bahnübergang an. Näheres über die Anbringung dieses Zeichens und über das Verhalten der Straßenbenützer bei einem solchen Zeichen ergibt sich aus eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
7. “GEFÄHRLICHES GEFÄLLE” „GEFÄHRLICHES GEFÄLLE“

Dieses Zeichen kündigt ein starkes Gefälle der Straße an. Das Gefälle ist in Prozenten anzugeben und hat sich auf den steilsten Teil der Strecke zu beziehen.
7a. “STARKE STEIGUNG” „STARKE STEIGUNG“

Dieses Zeichen kündigt eine starke Steigung der Straße an. Die Steigung ist in Prozenten anzugeben und hat sich auf den steilsten Teil der Strecke zu beziehen.
8. “FAHRBAHNVERENGUNG” „FAHRBAHNVERENGUNG“
a)

b)

c)

Diese Zeichen kündigen
… 3 unveränderte Absätze
a) eine beiderseitige,
b) eine linksseitige und
c) eine rechtsseitige
Verengung der Fahrbahn an.
9. “BAUSTELLE” „BAUSTELLE“

Dieses Zeichen zeigt Arbeiten auf oder neben der Straße sowie damit üblicherweise verbundene Gefahren (wie Straßenverunreinigungen, Rollsplitt, Künettenabdeckungen und dgl.) an.
10. “SCHLEUDERGEFAHR” „SCHLEUDERGEFAHR“

Dieses Zeichen zeigt Stellen an, auf denen auf der Fahrbahn unter besonderen Verhältnissen Gleitgefahr besteht. Auf einer Zusatztafel kann die Ursache der Gleitgefahr angekündigt werden.
10a. “SEITENWIND” „SEITENWIND“

Dieses Zeichen zeigt Stellen an, auf denen häufig starker Seitenwind auftritt, dessen Stärke und Richtung durch einen Windsack angezeigt werden kann.
10b. “STEINSCHLAG” „STEINSCHLAG“

Dieses Zeichen kündigt einen Straßenabschnitt an, wo mit Steinschlag und daher auch mit Steinen auf der Straße zu rechnen ist.
10c. “FLUGBETRIEB” „FLUGBETRIEB“

Dieses Zeichen kündigt einen Straßenabschnitt an, wo mit tieffliegenden Luftfahrzeugen zu rechnen ist.
11. “FUSSGÄNGERÜBERGANG” „FUSSGÄNGERÜBERGANG“

Dieses Zeichen zeigt einen Schutzweg (§ 2 Abs. 1 Z 12) an.
11a. “RADFAHRERÜBERFAHRT” „RADFAHRERÜBERFAHRT“

Dieses Zeichen kündigt eine Radfahrerüberfahrt an.
12. “KINDER” „KINDER“

Dieses Zeichen zeigt Stellen z. B. in der Nähe von Schulen, Kindergärten und Spielplätzen an, wo sich häufig Kinder aufhalten.
13a. “ACHTUNG TIERE” „ACHTUNG TIERE“

Dieses Zeichen zeigt den Beginn eines Gebietes an, in dem mit unbegleiteten Weidetieren zu rechnen ist. Es ist insbesondere in Alpgebieten und in Gebieten, in denen der unbeaufsichtigte Weidegang nach altem Herkommen üblich ist, anzubringen (§ 81 Abs. 3).
13b. “ACHTUNG WILDWECHSEL” „ACHTUNG WILDWECHSEL“

Dieses Zeichen zeigt ein Gebiet an, wo damit zu rechnen ist, dass Wild die Straße überquert.
14. “ACHTUNG GEGENVERKEHR” „ACHTUNG GEGENVERKEHR“

Dieses Zeichen zeigt an, dass auf Straßen, auf denen sonst nur in einer Richtung gefahren wird, mit Gegenverkehr zu rechnen ist.
14a. ‚ACHTUNG FALSCHFAHRER’

Dieses Zeichen zeigt an, dass ein Fahrzeug auf einer Richtungsfahrbahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung fährt, obwohl das nicht durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen erlaubt ist.
15. “VORANKÜNDIGUNG „VORANKÜNDIGUNG EINES LICHTZEICHENS” LICHTZEICHENS“

Dieses Zeichen kündigt eine Lichtsignalanlage an. Es ist nur dann anzubringen, wenn mit einer Lichtsignalanlage üblicherweise nicht gerechnet werden muss oder wenn eine solche Anlage schlecht wahrnehmbar ist.
16. “ANDERE GEFAHREN” „ANDERE GEFAHREN“

Dieses Zeichen kündigt andere als in Z 1 bis 15 angeführte Gefahrenstellen an. Auf einer Zusatztafel unter dem Zeichen kann die Gefahr näher bezeichnet werden, wie etwa Bankett nicht befahrbar, Holzbringung, Lawinengefahr, Wasserschutzgebiet u. dgl.
Anmerkung
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