Änderungen zwischen den Fassungen
§ 10geändertAbs 1 Z 4, Z 4 lit a (neu), lit b (neu), Schlussteil (neu), Z 5 (neu)
… 7 unveränderte Absätze
Sonderbestimmungen für die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten
§ 10.
(1) Für die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gelten hinsichtlich des Schuljahres folgende Sonderbestimmungen:
1. Für die Schüler der II. Jahrgänge endet das Unterrichtsjahr in den Fachrichtungen „Garten- und Landschaftsgestaltung“ und „Gartenbau“ zwei Wochen vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien.
2. Für die Schüler der II. Jahrgänge der vierjährigen Sonderformen endet das Unterrichtsjahr vier Wochen vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien.
3. Für die Schüler der III. Jahrgänge endet das Unterrichtsjahr in den Fachrichtungen
a) „Landwirtschaft“, „Landtechnik“ und „Lebensmittel- und Biotechnologie“ vier Wochen,
b) „Wein- und Obstbau“ und „Land- und Ernährungswirtschaft“ fünf Wochen sowie
c) „Garten- und Landschaftsgestaltung“, „Gartenbau“ und „Forstwirtschaft“ sechs Wochen vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien.
4. Für die Schüler der II. Jahrgänge in den 4jährigen Sonderformen endet das Unterrichtsjahr 4 Wochen vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien. Für die Schüler der IV. Jahrgänge beginnt das Unterrichtsjahr in den Fachrichtungen
a) „Landwirtschaft“ und „Landtechnik“ sechs Wochen sowie
b) „Wein- und Obstbau“ und „Land- und Ernährungswirtschaft“ fünf Wochen
nach dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn des Schuljahres.
5. Für die Schüler der IV. Jahrgänge endet das Unterrichtsjahr in den Fachrichtungen
a) „Garten- und Landschaftsgestaltung“ und „Gartenbau“ zwei Wochen sowie
b) „Lebensmittel- und Biotechnologie“ vier Wochen
vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien.
(2) Folgende Tage des Unterrichtsjahres sind schulfrei: Der 23. Dezember und der 7. Jänner.
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