Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1geändertAbs 2
… 6 unveränderte Absätze
Teil 1
Lehrberufe in der Sanitär- und Klimatechnik
§ 1.
(1) In der Sanitär- und Klimatechnik sind folgende Lehrberufe eingerichtet:
1. Sanitär- und Klimatechniker - Gas- und Wasserinstallation, mit 3-jähriger Lehrzeit,
2. Sanitär- und Klimatechniker - Heizungsinstallation, mit 3-jähriger Lehrzeit,
3. Sanitär- und Klimatechniker - Lüftungsinstallation, mit 3-jähriger Lehrzeit,
4. Sanitär- und Klimatechniker - Ökoenergieinstallation, mit 3-jähriger Lehrzeit (Ausbildungsversuch).
(2) Der Ausbildungsversuch "Sanitär- und Klimatechniker - Ökoenergieinstallation" erstreckt sich auf das Bundesland Oberösterreich. In die Ausbildung kann bis einschließlich 31 30. Dezember 2007 Juni 2008 eingetreten werden.
(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Sanitär- und Klimatechniker - Gas- und Wasserinstallation oder Sanitär- und Klimatechnikerin - Gas- und Wasserinstallation bzw. Sanitär- und Klimatechniker - Heizungsinstallation oder Sanitär- und Klimatechnikerin - Heizungsinstallation bzw. Sanitär- und Klimatechniker - Lüftungsinstallation oder Sanitär- und Klimatechnikerin - Lüftungsinstallation bzw. Sanitär- und Klimatechniker - Ökoenergieinstallation oder Sanitär- und Klimatechnikerin - Ökoenergieinstallation) zu bezeichnen.