Änderungen zwischen den Fassungen
Vertrag über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der österreichisch-deutschen Grenze bei Grenzbauwerken ergeben (BRD)
3§ 0↗RIS↗
Art. 1geändert
Artikel 1
(1) Die Vertragsstaaten treffen zur Erleichterung des Baues, der Instandhaltung, der Erneuerung oder des Betriebes von Grenzbauwerken (Staustufen, Grenzbrücken, Grenztunnel, Dämme, Staumauern und Einschnitte) an der österreichisch-deutschen Grenze die folgenden Regelungen.
(2) Dieser Vertrag ist auf die in der Anlage I aufgeführten Grenzbauwerke anzuwenden, und zwar bereits vom Beginn des Baues, der Instandhaltung, der Erneuerung oder des Betriebes an.
(3) Die Regierungen der Vertragsstaaten können durch Vereinbarung das Verzeichnis der Anlage I ändern. Die Vereinbarungen werden durch Austausch diplomatischer Noten in Kraft gesetzt.
Art. 13geändert
Artikel 13
(1) Unternehmen, die Grenzbauwerke errichten, instand halten, erneuern oder betreiben, unterliegen für den Vollzug dieses Vertrages innerhalb des Bereiches der Grenzbauwerke und der Bau- oder Werkzonen der abgabenbehördlichen Aufsicht jedes der beiden Vertragsstaaten nach dessen abgabenrechtlichen Vorschriften. Zu diesem Zweck haben die Unternehmen die erforderlichen Unterlagen beizubringen.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten treffen nach gegenseitiger Fühlungnahme die erforderlichen Maßnahmen zur Überwachung
a) des Personen- und Warenverkehrs in die und aus der Bau- oder Werkzone,
b) des Verbrauchs und der Verwendung der Waren, für die Abgabenfreiheit nach Artikel 4 und 5 dieses Vertrages gewährt wird.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bei der Durchführung der Aufsicht und der Überwachung die erforderliche Hilfe leisten.
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Art. 14geändert
Artikel 14
Auf die Grenzabfertigung innerhalb der Bau- und Werkzone findet das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 14. September 1955 über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß Anwendung, soweit durch die Bestimmungen dieses Vertrages keine abweichende Regelung getroffen wird.
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