Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 3 § 2aufgehoben
§ 2.
(Verfassungsbestimmung) Die Schiedsstelle hat eine Satzung nach § 1 Abs. 3 aufzuheben, wenn die Verwertungsgesellschaft und die Organisation der Zahlungspflichtigen über den durch die Satzung geregelten Gegenstand einen Gesamtvertrag abgeschlossen haben, der in dem in § 3 Abs. 2 genannten Zeitpunkt in Kraft treten soll.
Art. 3 § 1aufgehoben
ARTIKEL III
Schiedsstelle
§ 1.
(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006)
(3) (Verfassungsbestimmung) Die Schiedsstelle hat auf Antrag der Verwertungsgesellschaft oder der Organisation der Zahlungspflichtigen eine Satzung über die Abgeltung der in Artikel II Abs. 1 genannten Ansprüche zu erlassen. Diese hat die Wirkung, die einem Gesamtvertrag zukommt.
Anmerkung
Art. 3 § 4aufgehoben
§ 4.
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006)
(2) (Verfassungsbestimmung) Alle Mitglieder der Schiedsstelle sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen und Aufträge gebunden.