Änderungen zwischen den Fassungen
§ 30geändertAbs 2 (neu)
Veröffentlichung und Standardisierung von Meta- bzw. Kerndaten
§ 30.
(1) Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung nähere Festlegungen hinsichtlich der Standardisierung des Kerndatenformates insbesondere in Bezug auf Darstellung, Struktur und Form der Kerndaten gemäß Anhang VII sowie hinsichtlich der Befüllung der Metadatenfelder erlassen.
(2) Das Unternehmensserviceportal hat Informationen gemäß Anhang VII in einer für natürliche Personen les- und suchbaren Weise anzubieten, wobei insbesondere die Suche nach einzelnen Kerndatenfeldern und nach einer Kombination derselben möglich sein muss. Dieser Dienst ist vom Unternehmensserviceportal im Internet kostenlos, direkt, uneingeschränkt und vollständig sowie grundsätzlich jederzeit zur Verfügung zu stellen. Das Unternehmensserviceportal hat die Informationen gemäß Anhang VII mindestens einmal täglich aktualisiert anzubieten und die Zeitpunkte der Aktualisierungen auf der Internet-Adresse des Dienstes gemäß dem zweiten Satz bekannt zu machen.
Schlagworte
§ 35neu
Bekanntgaben in Österreich
§ 35.
(1) Der Auftraggeber hat nach Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens jeden vergebenen Konzessionsvertrag bekannt zu geben, indem er die Metadaten der Kerndaten von Konzessionsvergabeverfahren https://www.data.gv.at/ bereitstellt und darin auf die Informationen gemäß dem 2. Abschnitt des Anhanges VII (Kerndaten für Bekanntgaben) verweist. Der Auftraggeber hat die Metadaten der Kerndaten von Konzessionsvergabeverfahren für mindestens 5 Jahre bereitzustellen und die Kerndaten für Bekanntgaben in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig für mindestens 5 Jahre zur Verfügung zu stellen. Die Bekanntgabe hat spätestens 48 Tage nach Zuschlagserteilung zu erfolgen.
(2) Abweichend zu Abs. 1 letzter Satz kann der Auftraggeber die Vergabe von besonderen Dienstleistungskonzessionen gleichzeitig spätestens 48 Tage nach Ende des jeweiligen Jahresquartals gemäß Abs. 1 bekannt geben.
§ 37neu
Bekanntgaben in Österreich
§ 37.
(1) Ein Auftraggeber im Vollziehungsbereich des Bundes hat nach Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens, dessen Wert mindestens 50 000 Euro beträgt, jeden vergebenen Konzessionsvertrag bekannt zu geben, indem er die Metadaten der Kerndaten von Konzessionsvergabeverfahren https://www.data.gv.at/ bereitstellt und darin auf die Kerndaten für Bekanntgaben verweist. Der Auftraggeber hat die Metadaten der Kerndaten von Konzessionsvergabeverfahren für mindestens 5 Jahre bereitzustellen und die Kerndaten für Bekanntgaben in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig für mindestens 5 Jahre zur Verfügung zu stellen. Die Bekanntgabe hat spätestens 48 Tage nach Zuschlagserteilung zu erfolgen.
(2) Abweichend zu Abs. 1 letzter Satz kann der Auftraggeber die Vergabe von besonderen Dienstleistungskonzessionen gleichzeitig spätestens 48 Tage nach Ende des jeweiligen Jahresquartals gemäß Abs. 1 bekannt geben.
§ 110neu
Meldepflichten bei Baukonzessionen
§ 110.
(1) Unmittelbar nach Erteilung des Zuschlages einer Baukonzession, deren Wert 1 Million Euro übersteigt, hat der Auftraggeber elektronisch mittels Webanwendung folgende Daten in die Baustellendatenbank (§ 31a des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG, BGBl. Nr. 414/1972) der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse einzutragen:
1. Name und Anschrift des Konzessionärs,
2. Wert der Konzession, Kurzbeschreibung des Gegenstandes der Konzession, Ausführungsort und voraussichtlicher Ausführungsbeginn sowie voraussichtliche Ausführungsdauer der Bauleistung und
3. sofern für eine bestimmte Bauleistung nur ein Subunternehmer im Angebot angegeben wurde, folgende Daten hinsichtlich dieser Bauleistung: Name und Anschrift des bei der Ausführung der Bauleistung eingesetzten Subunternehmers sowie Kurzbeschreibung des Gegenstandes der Bauleistung.
(2) Auftraggeber haben überdies elektronisch mittels Webanwendung folgende Daten in die Baustellendatenbank der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse einzutragen:
1. sofern für einen bestimmten Bauleistungsteil mehrere Subunternehmer im Angebot angegeben wurden, vor Beginn der Leistungserbringung: Kennzahl des Auftrages, Name und Anschrift des bei der Ausführung der Bauleistung tatsächlich eingesetzten Subunternehmers sowie Kurzbeschreibung des Gegenstandes der Bauleistung;
2. unmittelbar nach Erteilung der Zustimmung des Auftraggebers zum Einsatz eines nicht im Angebot des Konzessionärs bekannt gegebenen Subunternehmers: Kennzahl des Auftrages, Name und Anschrift des bei der Ausführung der Bauleistung tatsächlich eingesetzten Subunternehmers sowie Kurzbeschreibung des Gegenstandes der Bauleistung;
3. sonstige allfällige Berichtigungen oder Ergänzungen.
Schlagworte
Anl. 7geändertZ 2 lit n Anm (entfallen) · 2. Abschnitt: Überschrift (neu) · Überschrift (neu), Z 1 (neu), Z 2 (neu)
… 43 unveränderte Absätze
Anhang VII
Kerndaten
1. Abschnitt
Kerndaten für die Bekanntmachung
1. Kerndaten für die Bekanntmachung von zu vergebenden Konzessionen
a) Name des Auftraggebers (alle für das Verfahren verantwortlichen Auftraggeber und deren Informationen gemäß lit. b und c sind in den entsprechenden Kerndatenfeldern anzugeben)
b) Stammzahl des Auftraggebers gemäß § 6 E-GovG sowie eine eindeutige, vom Auftraggeber vergebene Geschäftszahl des Konzessionsvergabeverfahrens (Stammzahl-Geschäftszahl)
c) Kontaktstelle des Auftraggebers (Name bzw. Bezeichnung, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
d) Angabe, ob Angebote in elektronischer Form zu übermitteln sind (auch bei teilweise elektronischer Angebotsabgabe zu bejahen)
e) gegebenenfalls URL auf Kommunikationsplattform
f) URL auf Konzessionsunterlagen oder auf Informationen, wie Konzessionsunterlagen zur Verfügung gestellt werden (soweit bekannt)
g) CPV-Code Hauptteil bzw. Hauptteile
h) CPV-Code Zusatzteil bzw. Zusatzteile (sofern vorhanden)
i) Art der Konzession (Bau- oder Dienstleistungskonzession)
j) Bezeichnung der Konzession
k) Kurze Beschreibung der Konzession
l) NUTS-Code des Erfüllungsortes bzw. des Hauptortes der Ausführung
m) Angabe, ob Konzession in Lose aufgeteilt wird
n) Laufzeit der Konzession (in Monaten oder Tagen; Angabe nur, soweit bekannt)
o) Angabe des geplanten Ausführungsbeginns (TT/MM/JJJJ; Angabe nur, soweit bekannt)
p) Angabe, ob die Konzession Unternehmen gemäß § 16 vorbehalten ist bzw. gemäß dieser Bestimmung im Rahmen von Programmen mit geschützten Beschäftigungsverhältnissen zu erbringen ist
q) gegebenenfalls Angabe, ob das Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit besteht
r) Kurze Beschreibung des Verfahrensablaufes
s) Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge (TT/MM/JJJJ, hh:mm)
t) Gegebenenfalls URL auf Widerruf
u) Gegebenenfalls Tag der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen (TT/MM/JJJJ)
v) Tag der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung (TT/MM/JJJJ)
w) Angabe des Zeitpunktes der letzten Änderung der Ausschreibung (TT/MM/JJJJ, hh:mm)
2. Kerndaten für die freiwillige Bekanntmachung eines Konzessionsvergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung
a) Name des Auftraggebers (alle für das Verfahren verantwortlichen Auftraggeber und deren Informationen gemäß lit. b und c sind in den entsprechenden Kerndatenfeldern anzugeben)
b) Stammzahl des Auftraggebers gemäß § 6 E-GovG sowie eine eindeutige, vom Auftraggeber vergebene Geschäftszahl des Konzessionsvergabeverfahrens (Stammzahl-Geschäftszahl)
b) Kontaktstelle des Auftraggebers (Name bzw. Bezeichnung, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
c) CPV-Code Hauptteil bzw. Hauptteile
d) CPV-Code Zusatzteil bzw. Zusatzteile (sofern vorhanden)
e) Art der Konzession (Bau- oder Dienstleistungskonzession)
f) Bezeichnung der Konzession
g) NUTS-Code des Erfüllungsortes bzw. des Hauptortes der Ausführung
h) Kurze Beschreibung der Konzession
i) Laufzeit der Konzession (in Monaten oder Tagen)
j) Name des Bieters, welchem der Zuschlag erteilt werden soll
k) Beschreibung der maßgeblichen Gründe für die Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung oder URL auf eine solche Beschreibung
l) Gegebenenfalls Tag der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen (TT/MM/JJJJ)
m) Tag der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung (TT/MM/JJJJ)
n) Angabe des Zeitpunktes der letzten Änderung der Ausschreibung (TT/MM/JJJJ, hh:mm)
2. Abschnitt
Kerndaten für die Bekanntgabe
1. Kerndaten für die Bekanntgabe von vergebenen Konzessionen
a) Name des Auftraggebers, der die Konzession vergeben hat (alle Auftraggeber, die die Konzession vergeben haben und deren Informationen gemäß lit. b und c sind in den entsprechenden Kerndatenfeldern anzugeben)
b) Stammzahl des Auftraggebers gemäß § 6 E-GovG sowie eine eindeutige, vom Auftraggeber vergebene Geschäftszahl des Konzessionsvergabeverfahrens (Stammzahl-Geschäftszahl)
c) Angabe des Vollziehungsbereiches, dem der Auftraggeber zuzurechnen ist (Bund, Bgld, Ktn, NÖ, OÖ, Sbg, Stmk, T, Vbg, W)
d) Angabe, ob der geschätzte Wert im Ober- oder im Unterschwellenbereich lag (OSB, USB)
e) Name des Konzessionärs
f) Stammzahl des Konzessionärs gemäß § 6 E-GovG (wenn vorhanden; nicht anzugeben bei natürlichen Personen)
g) CPV-Code Hauptteil bzw. Hauptteile
h) CPV-Code Zusatzteil bzw. Zusatzteile (sofern vorhanden)
i) Art der Konzession (Bau- oder Dienstleistungskonzession)
j) Bezeichnung der Konzession
k) Kurze Beschreibung der Konzession
l) Wert der Konzession ohne Umsatzsteuer in Euro
m) Tag des Vertragsabschlusses (TT/MM/JJJJ)
n) Laufzeit des Vertrages bzw. Laufzeit der Verträge (in Monaten oder Tagen)
o) Kurze Beschreibung des Verfahrensablaufes
p) Anzahl der eingegangenen Angebote
q) Im Oberschwellenbereich: Anzahl der Klein- und Mittelunternehmen (KMU) gemäß der Empfehlung 2003/361/EG betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36, die Angebote abgegeben haben (einschließlich KMU in Arbeits- oder Bietergemeinschaften)
r) Angabe, ob der bzw. zumindest ein Konzessionär ein KMU ist
2. Kerndaten für die Bekanntgabe der Änderung von vergebenen Konzessionen gemäß § 108 Abs. 4
a) Name des Auftraggebers, der die Konzession vergeben hat (alle Auftraggeber, die die Konzession vergeben haben und deren Informationen gemäß lit. b sind in den entsprechenden Kerndatenfeldern anzugeben)
b) Stammzahl des Auftraggebers gemäß § 6 E-GovG sowie eine eindeutige, vom Auftraggeber vergebene Geschäftszahl des Konzessionsvergabeverfahrens (Stammzahl-Geschäftszahl)
c) Name des Konzessionärs der zusätzlichen bzw. der geänderten Leistung
d) Stammzahl des Konzessionärs gemäß § 6 E-GovG (wenn vorhanden; nicht anzugeben bei natürlichen Personen)
e) CPV-Code Hauptteil bzw. Hauptteile der zusätzlichen bzw. der geänderten Konzessionsleistung
f) CPV-Code Zusatzteil bzw. Zusatzteile der zusätzlichen bzw. der geänderten Leistung (sofern vorhanden)
g) Art der zusätzlichen bzw. geänderten Konzession (Bau- oder Dienstleistungskonzession)
h) Bezeichnung der Konzession und der zusätzlichen bzw. geänderten Leistungen
i) Kurze Beschreibung der Konzession und der zusätzlichen bzw. geänderten Leistungen
j) Beschreibung der Gründe für die Notwendigkeit zusätzlicher bzw. geänderter Leistungen
k) Wert der Konzession ohne Umsatzsteuer in Euro, vor der Änderung
l) Wert der zusätzlichen bzw. der geänderten Leistung
m) Angabe, ob der bzw. zumindest ein Konzessionär der zusätzlichen bzw. geänderten Leistung ein KMU ist
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