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Fassungsvergleich zu WRG 1959××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) 1
§ 110aufgehoben
in Kraft 01.10.1997 – 10.08.2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001 § 110↗RIS↗
Verhandlungskonzentration.
§ 110.
Ist die geplante Benutzung der Gewässer mit Anlagen verbunden, die nach anderen Vorschriften einer Bewilligung bedürfen, so sind die wasserrechtlichen Amtshandlungen tunlichst zugleich mit den sonst noch erforderlichen Verhandlungen durchzuführen.