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Fassungsvergleich zu WRG 1959××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) 1
§ 115geändertText, Z 1 bis Z 4 (neu), Schlussteil (neu)
in Kraft 01.10.1997 – 30.03.2011 · idF BGBl. I Nr. 74/1997 · danach: BGBl. I Nr. 14/2011 § 115↗RIS↗
in Kraft ab 31.03.2011 · idF BGBl. I Nr. 14/2011 § 115↗RIS↗
Anzeigeverfahren bei bestimmten Anlagenänderungen
§ 115.
Auf die Änderung oder Erweiterung von Kanalisationsanlagen im Sinne des § 32 Abs. 2 und von Trink- und Nutzwasserversorgungsanlagen im Sinne der §§ 9 und 10 nachfolgende Sachverhalte, bei denen keine Änderung der Art und des Maßes der Wasserbenutzung bewirkt wird, ist das Anzeigeverfahren gemäß § 114 mit der Maßgabe anzuwenden, daß dass die Bewilligungsdauer der des Wasserrechtes entspricht.:
1. die Änderung oder Erweiterung von Kanalisationsanlagen im Sinne des § 32 Abs. 2;
2. die Änderung oder Erweiterung von Trink- und Nutzwasserversorgungsanlagen im Sinne der §§ 9 und 10;
3. Zweckänderungen gemäß § 21 Abs. 4;
4. technische Maßnahmen zur Erhöhung der Engpassleistung oder zur sonstigen Effizienzsteigerung an bestehenden Anlagen, die keine Auswirkung auf die Restwasserstrecke, die Unterliegerstrecke oder das Stauziel haben.
Maßnahmen gemäß Z 3 und 4, die innerhalb oder außerhalb des prioritären Sanierungsgebietes durchgeführt werden, dürfen künftige Sanierungsmaßnahmen zur Erreichung der Zielsetzungen des nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes nicht erschweren.