Änderungen zwischen den Fassungen
§ 143ageändertÜberschrift, Bezeichnung, Text (neu)
Amtshandlungen betreffend Schutz- und Regulierungswasserbauten, Ent- oder Bewässerungsanlagen, Trinkwasserversorgungsanlagen, Abwasseranlagen von Gemeinden, Wasserverbänden oder Wassergenossenschaften unterliegen nicht der Verpflichtung zur Entrichtung der in § 78 Abs. 1 und 2 AVG geregelten Verwaltungsabgaben.
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