Änderungen zwischen den Fassungen
§ 129geändertAbs 2
… 3 unveränderte Absätze
Ausnahmen von der Berichtspflicht
§ 129.
(1) Die §§ 124, 125 und 126 gelten nicht für die folgenden Emittenten:
1. Zentralstaaten, regionale Gebietskörperschaften, internationale öffentlich-rechtliche Stellen, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört, die Europäische Zentralbank (EZB), die durch den EFSF-Rahmenvertrag eingerichtete Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) und jeden anderen Mechanismus, der geschaffen wurde, um die Finanzstabilität der Europäischen Währungsunion durch Bereitstellung vorübergehender finanzieller Unterstützung für Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, zu erhalten, und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten unabhängig davon, ob sie Aktien oder andere Wertpapiere begeben und
2. Emittenten, die ausschließlich zum Handel an einem geregelten Markt zugelassene Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro oder – bei Schuldtiteln, die auf eine andere Währung als auf Euro lauten – mit einer Mindeststückelung, deren Wert am Ausgabetag mindestens 100 000 Euro entspricht, begeben.
(2) § 125 Abs. 1 findet auf Kreditinstitute, deren Aktien nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und die dauernd oder wiederholt ausschließlich Schuldtitel begeben haben, keine Anwendung, vorausgesetzt, dass der Gesamtnennbetrag der begebenen Schuldtitel 100 Millionen Euro nicht erreicht und kein Prospekt gemäß der Richtlinie 2003/71/EG Verordnung (EU) 2017/1129 veröffentlicht wurde.
(3) § 125 Abs. 1 findet auf Emittenten, die am 31. Dezember 2003 bereits existierten und die an geregelten Märkten ausschließlich Schuldtitel begeben, die vom Herkunftsmitgliedstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unbedingt und unwiderruflich garantiert werden, keine Anwendung.
(4) Abweichend von Abs. 1 Z 2 gelten §§ 124, 125 und 126 nicht für Emittenten, die ausschließlich Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 EUR oder – bei Schuldtiteln, die auf andere Währungen als Euro lauten – mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag mindestens 50 000 Euro entspricht, begeben haben, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt in der Europäischen Union zugelassen wurden, solange derartige Schuldtitel aushaften.
§ 194geändertAbs 6 (neu)
… 5 unveränderte Absätze
Inkrafttreten
§ 194.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 3. Jänner 2018 in Kraft. § 94 ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen.
(2) § 47 Abs. 1 Z 1 tritt am 3. Jänner 2018 außer Kraft.
(3) § 126 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2019 tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.
(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 20 Abs. 4 Z 3, §§ 177 und 178, §§ 182 bis 188 sowie §§ 190 bis 195 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2019 treten mit 10. Juni 2019 in Kraft.
(5) §§ 179 bis 181 und § 189 Z 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2019 treten mit 3. September 2020 in Kraft
(6) § 39 Abs. 5 Z 3, § 40 Abs. 1 Z 8, § 42 Abs. 3 Z 7, § 46, § 82 Abs. 2 Z 3, § 129 Abs. 1 und § 177 Abs. 5 Z 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019 treten mit 21. Juli 2017 (Anm.: offensichtliches Redaktionsversehen: gemeint 21.7.2019) in Kraft. § 47 und § 175 Z 1 treten mit Ablauf des 20. Juli 2019 außer Kraft.