Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1geändertZ 2 (aufgehoben), Schlussteil (neu), Text (neu), Z 6
§ 1.
Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:
1. Für den Lehrberuf Büchsenmacher in der Anlage 1;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 1, BGBl. II Nr. 42/2020;
Z 3 aufgehoben durch Art. 3 § 1, BGBl. II Nr. 138/2011;
Z 4 aufgehoben durch Art. III Z 3, BGBl. II Nr. 15/1980)
5. für den Lehrberuf Formenbauer in der Anlage 5 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 344/1999, per 30. Juni 2003 aufgehoben);
7. für den Lehrberuf Gasinstallateur in der Anlage 7 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 269/1997, per 30. Juni 1999 aufgehoben);
… 7 unveränderte Absätze
8. für den Lehrberuf Gas- und Wasserleitungsinstallateur in der Anlage 8 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 269/1997, per 30. Juni 1998 aufgehoben);
9. für den Lehrberuf Kraftfahrzeugelektriker in der Anlage 9 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 408/2008, per 1.9.2013 aufgehoben);
10. für den Lehrberuf Optiker in der Anlage 10 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 181/2000, per 30. Juni 2000 aufgehoben);
11. für den Lehrberuf Uhrmacher in der Anlage 11 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 147/2013, per 31. Mai 2013 aufgehoben);
12. für den Lehrberuf Wasserleitungsinstallateur in der Anlage 12 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 269/1997 idF BGBl. II Nr. 257/1999, per 30. Juni 2001 aufgehoben).
Schlagworte
Anl. 2aufgehoben
Anlage 2
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Diamantschleifer
Berufsbild
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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
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Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwen-
dungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
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Herstellen eines ! Herstellen eines ! -
geraden Flächen- ! geraden Flächen- !
schliffes ! schliffes !
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- ! Schleifen von ! Schleifen von Kegeln
! Kalotten !
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- ! Herstellen eines ! Herstellen eines
! Superläppschliffes ! Superläppschliffes
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- ! Polieren von Flächen ! Polieren von Flächen
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Rauhen und Reihen von ! Rauhen und Reiben von! -
Diamanten ! Diamanten !
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Befestigen mittels ! Befestigen mittels ! -
Doppen ! Doppen !
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- ! Gewichtsbestimmen von! Gewichtsbestimmen von
! Diamanten ! Diamanten
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- ! Feststellen der harten Stellen und Nähte von
! Diamanten hinsichtlich der bevorzugten
! Schleifrichtung
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Messen ! Prüfen ! Prüfen
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Fachbezogenes geometrisches Zeichnen ! -
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- ! Optische Winkel- ! Optische Winkel-
! berechnungen ! berechnungen
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Grundkenntnisse der verschiedenen einfachen und kombinierten Formen
der Diamantkristalle
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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-
pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
ab der 6. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person
1 weiterer Lehrling
ab der 51. bis 102.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Anmerkung
Schlagworte