Änderungen zwischen den Fassungen
§ 3geändert
§ 3.
Diese Verordnung tritt mit dem gilt nicht für die Besatzung von Frachtflügen, Einsatzflügen, Ambulanz-/Rettungsflügen oder Überstellungsflügen. Die Bestimmungen der Kundmachung folgenden Tag in Kraft Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und ist auf Sachverhalte ab dem fünften Tag nach Konsumentenschutz betreffend medizinische Überprüfungen bei der Kundmachung anwendbar Einreise im Zusammenhang mit dem „2019 neuartigen Coronavirus“, BGBl. II Nr. 81/2020, gelten auch für diese Personen.
Anmerkung
§ 4neu
§ 4.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist auf Sachverhalte ab dem fünften Tag nach der Kundmachung anwendbar.
Anmerkung