Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1geändertAbs 1
§ 1.
(1) Personen, die von Italien, Schweiz und Liechtenstein nach Österreich einreisen wollen, haben ein ärztliches Zeugnis (in deutscher, englischer oder, italienischer oder französischer Sprache beispielsweise entsprechend den Anlagen A, B und, C und D) über ihren Gesundheitszustand mit sich zu führen und vorzuweisen, dass der molekularbiologische Test auf SARS-CoV-2 negativ ist. Das ärztliche Zeugnis darf bei der Einreise nicht älter als vier Tage sein.
(2) Personen, die ein Zeugnis nach Abs. 1 nicht vorlegen können, ist die Einreise zu verweigern.
§ 5geändertText · II
§ 5.
Diese Verordnung gilt nicht für Insassen von Einsatzfahrzeugen im Sinne des § 26 StVO, Fahrzeugen im öffentlichen Dienst im Sinne des §26a StVO, sowie für diplomatisches Personal. (Anm. 1)
(_____________
Anm. 1: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. September 2023, V 65/2023-9, zu Recht erkannt:
„I. Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten, BGBl. II Nr. 87/2020, idF BGBl. II Nr. 92/2020 (§ 5, Anlage D), BGBl. II Nr. 129/2020 (§ 3a, Anlage E und Anlage F) und BGBl. II Nr. 149/2020 (§ 1 Abs. 1, § 2, § 4 und § 6) war gesetzwidrig.
II. Die als gesetzwidrig festgestellte Verordnung ist nicht mehr anzuwenden.“ (vgl. BGBl. II Nr. 312/2023.))
Anmerkung
§ 6geändertAbs 3 (neu)
§ 6.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt am 3. April 2020, um 12:00 Uhr außer Kraft.
(3) Die Änderungen durch die Novelle BGBl. II Nr. 92/2020 treten mit Ablauf des 16. März 2020 in Kraft.
Anl. 4neu
Anlage D
Attestation Médicale
(_____________
Anm. 1: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. September 2023, V 65/2023-9, zu Recht erkannt:
„I. Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten, BGBl. II Nr. 87/2020, idF BGBl. II Nr. 92/2020 (§ 5, Anlage D), BGBl. II Nr. 129/2020 (§ 3a, Anlage E und Anlage F) und BGBl. II Nr. 149/2020 (§ 1 Abs. 1, § 2, § 4 und § 6) war gesetzwidrig.
II. Die als gesetzwidrig festgestellte Verordnung ist nicht mehr anzuwenden.“ (vgl. BGBl. II Nr. 312/2023.))