Änderungen zwischen den Fassungen
§ 2geändert
§ 2.
Diese Verordnung gilt nicht für Frachtflüge, Einsatzflüge, Ambulanz-/Rettungsflüge, Repatriierungsflüge oder Überstellungsflüge. Des Weiteren kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Ausnahme von § 1 anordnen, wenn dies zur Unterstützung betroffener Länder im Zusammenhang mit dem Auftreten des SARS-CoV-2 notwendig ist.
§ 3geändertAbs 4 (neu)
§ 3.
(1) Diese Verordnung tritt zwei Wochen nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
(2) § 1 Z 5 bis 7 treten mit Ablauf des 16. März 2020 in Kraft.
(3) § 1 Z 8 bis 11 treten mit Ablauf des 17. März 2020 in Kraft.
(4) Die Änderungen durch die Novelle BGBl. II Nr. 103/2020 treten dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.