Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1geändertAbs 1
§ 1.
(1) Personen, die von Italien, Schweiz und, Liechtenstein, Deutschland, Ungarn und Slowenien nach Österreich einreisen wollen, haben ein ärztliches Zeugnis (in deutscher, englischer, italienischer oder französischer Sprache beispielsweise entsprechend den Anlagen A, B, C und D) über ihren Gesundheitszustand mit sich zu führen und vorzuweisen, dass der molekularbiologische Test auf SARS-CoV-2 negativ ist. Das ärztliche Zeugnis darf bei der Einreise nicht älter als vier Tage sein.
(2) Personen, die ein Zeugnis nach Abs. 1 nicht vorlegen können, ist die Einreise zu verweigern.
§ 2geändert
§ 2.
Abweichend von § 1 ist Personen erlaubt, nach Österreich einzureisen, die österreichische Staatsbürger sind, oder die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, und sich zu einer unverzüglich anzutretenden 14-tägigen selbstüberwachten Heimquarantäne verpflichten und dies mit ihrer eigenhändigen Unterschrift bestätigen. Im Falle, dass ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 negativ ist, kann die Heimquarantäne beendet werden.
Schlagworte
§ 6geändertAbs 4 (neu)
§ 6.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt am 3. April 2020, um 12:00 Uhr außer Kraft.
(3) Die Änderungen durch die Novelle BGBl. II Nr. 92/2020 treten mit Ablauf des 16. März 2020 in Kraft.
(4) Die Änderungen durch die Novelle BGBl. II Nr. 104/2020 treten mit Ablauf des 19. März 2020 in Kraft.