Änderungen zwischen den Fassungen
§ 4geändert
§ 4.
Diese Verordnung ist auf den Güterverkehr und den gewerblichen Verkehr (mit Ausnahme der gewerblichen Personenbeförderung), Repatriierungsfahrten sowie den Pendler-Berufsverkehr nicht anwendbar. Insbesondere auf Lenker und Betriebspersonal ist die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend medizinische Überprüfungen bei der Einreise im Zusammenhang mit dem „2019 neuartigen Coronavirus“, BGBl. II Nr. 81/2020, anwendbar.
§ 6geändertBezeichnung (entfallen); Abs 1 bis Abs 3 (entfallen); Abs 4 (entfallen), Anm (neu)
(Anm.: § 6.) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.