Änderungen zwischen den Fassungen
Nähere Vorgangsweise betreffend die Anbringung von Lichtbildern auf e-cards (e-card FotoV)
2§ 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 2 Z 2
… 3 unveränderte Absätze
Verwendung des Lichtbildes
§ 3.
(1) Für die Herstellung einer e-card wird aus dem, entsprechend der festgelegten Reihenfolge, nach § 31a Abs. 8 Z 1 bis 4 ASVG heranzuziehenden Register das jüngste zur Verfügung stehende Lichtbild (§§ 1 und 2) verwendet. Die Verfügbarkeit eines neueren Lichtbildes während der Gültigkeit der e-card stellt keinen Grund für einen Kartentausch dar.
(2) Der Hauptverband bzw. Dachverband hat im Rahmen seiner Zuständigkeit zur Errichtung und zum Betrieb des elektronischen Verwaltungssystems ELSY (§§ 31a ff. ASVG) Vorsorge dafür zu treffen, dass
1. bei e-cards, die kein Lichtbild aufweisen, die Anspruchsberechtigung durch zusätzliche Abläufe überprüft wird,
2. Übergangsfristen (Toleranzfristen) von höchstens drei fünf Monaten bestehen, um das Nachbringen von Lichtbildern oder die entsprechenden Antragstellungen bei den zuständigen Behörden zu ermöglichen,
3. Gesundheitsdiensteanbieter/innen, die einen Vertrag mit einem oder mehreren Sozialversicherungsträgern über die Erbringung von Leistungen abgeschlossen haben, ihre Patienten/Patientinnen über das Auslaufen von Fristen nach Z 2 informieren können.
§ 9geändertAbs 4 (neu)
… 6 unveränderte Absätze
Schlussbestimmungen und Inkrafttreten
§ 9.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft, wobei die erstmalige Beistellung von Lichtbildern bereits vor dem 1. Jänner 2020 erfolgen darf. Die Ermittlung und Verarbeitung von Daten nach § 7 Abs. 2 darf zu Zwecken der Produktionsplanung und den in § 5 genannten Zwecken bereits ab Kundmachung dieser Verordnung erfolgen.
(2) Die Beistellung von Lichtbildern nach § 1 ist für Lichtbilder von Personen zwei Monate vor Vollendung des 14. Lebensjahres zulässig, sofern dies aus produktionstechnischen Gründen für die rechtzeitige Ausstellung einer e-card mit Lichtbild notwendig ist.
(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2023 sind alle zu diesem Zeitpunkt gültigen e-cards ohne Lichtbild zu sperren, sofern
1. für die Karteninhaber/innen kein Ausnahmetatbestand zur Beibringung eines Lichtbildes gemeldet ist und
2. innerhalb der letzten zwölf Monate kein Leistungsanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat.
Eine Information nach § 5 ist in diesen Fällen nicht notwendig.
(4) § 3 Abs. 2 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 116/2020 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.