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Norm
Einstellung des Schienenverkehrs zu Italien aufgrund des Ausbruchs von SARS-CoV-2
Fassungen
Einstellung des Schienenverkehrs zu Italien aufgrund des Ausbruchs von SARS-CoV-2
BGBl
Einstellung des Schienenverkehrs zu Italien aufgrund des Ausbruchs von SARS-CoV-2
Judikatur
Einstellung des Schienenverkehrs zu Italien aufgrund des Ausbruchs von SARS-CoV-2
Einstellung des Schienenverkehrs zu Italien aufgrund des Ausbruchs von SARS-CoV-2
Fassungsvergleich zu
Einstellung des Schienenverkehrs zu Italien aufgrund des Ausbruchs von SARS-CoV-2
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Einstellung des Schienenverkehrs zu Italien aufgrund des Ausbruchs von SARS-CoV-2 (aufgehoben)
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1
§ 0↗
RIS↗
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§ 3
geändert
Text; Abs 2 (entfallen)
in Kraft 14.03.2020 – 27.03.2020 · idF
BGBl. II Nr. 94/2020
· danach:
BGBl. II Nr. 124/2020
§ 3↗
RIS↗
in Kraft 28.03.2020 – 08.04.2020 · idF
BGBl. II Nr. 124/2020
· danach:
BGBl. II Nr. 141/2020
§ 3↗
RIS↗
§ 3.
(1)
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des
3
13
. April 2020 außer Kraft.
(2) Die Änderung des Titels, § 1 Abs. 2 und § 2 tritt mit Ablauf des 15. März 2020 in Kraft.