Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1geändertAbs 1a (aufgehoben)
§ 1.
(1) Die Geschäftsführung und Verwaltung einer gemeinnützigen Bauvereinigung hat unter eigener Verantwortung der Organe (Vorstand, Geschäftsführer) auf der Grundlage der Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und der nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu entsprechen.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. II Nr. 175/2020)
(2) Bei der Gestaltung oder bei der Abänderung der Genossenschaftsverträge (Gesellschaftsverträge, Satzungen) gemeinnütziger Bauvereinigungen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bei der Geschäftsgebarung und Verwaltung gewährleistet erscheinen.
§ 8geändertAbs 10
… 8 unveränderte Absätze
§ 8.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.
(2) § 5 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 549/1991 tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft; er ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991 beginnen.
(3) § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 2 und die §§ 7a und 7b in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 925/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(4) § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 6a, § 6b und § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 29/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(5) § 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 29/2001 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft und ist für Baulichkeiten anzuwenden, deren Baubeginn nach dem 1. Juli 2000 gelegen ist.
(6) Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(7) § 7c in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 348/2003 tritt mit 1. April 2003 in Kraft.
(8) §§ 1a und 1b sowie § 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 109/2007 treten mit 1. Mai 2007 in Kraft.
(9) Die §§ 2 Abs. 3, 2a, 2b – ausgenommen Abs. 1 dritter Satz, 3 Abs. 1 erster Satz und 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 366/2018 treten mit dem auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft, wobei sich der zeitliche Anwendungsbereich des § 2a sowie des § 3a Abs. 1 gemäß § 8 ABGB bestimmt. § 2b Abs. 1 dritter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 366/2018 tritt mit 01.07.2020 in Kraft. Ein vollständiger Corporate Governance-Bericht gemäß § 2b Abs. 1 ist für Geschäftsjahre aufzustellen, die nach dem 31.12.2020 beginnen.
(10) § 1 Abs. 1a und § 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 170/2020 tritt 175/2020 treten mit dem auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft und mit 30. Juni 2022 außer Kraft.