Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1geändertZ 4
… 3 unveränderte Absätze
§ 1.
Den der Beförderung von Personen dienenden Luftfahrzeugen, die aus folgenden Regionen oder Ländern abfliegen, ist die Landung in Österreich untersagt:
1. Volksrepublik China,
2. Islamische Republik Iran,
3. Italienische Republik,
4. Schweiz Belarus,
5. Frankreich,
… 5 unveränderte Absätze
6. Spanien,
7. Vereinigtes Königreich,
8. Niederlande,
9. Russische Föderation,
10. Ukraine.