Änderungen zwischen den Fassungen
§ 3ageändertAbs 2
§ 3a.
(1) Abweichend von §§ 1a und 2 ist es österreichischen Staatsbürgern sowie Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Österreich unterliegen oder die über eine aus besonders berücksichtigungswürdigen medizinischen Gründen ausgestellte Behandlungszusage einer österreichischen Krankenanstalt verfügen, erlaubt, nach Österreich einzureisen, wenn dies zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen in Österreich erfolgt. Bei der Einreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung (Anlage E und F) vorzuweisen. Die Mitnahme einer Begleitperson ist zulässig.
(2) Weiters ist abweichend von §§ 1a und 2 für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich die Wiedereinreise nach Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen in einem Nachbarstaat im Ausland zulässig. Bei der Wiedereinreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung (Anlage E und F) vorzuweisen. Die Mitnahme einer Begleitperson ist zulässig.
Anmerkung
§ 6geändertAbs 2 (entfallen); Abs 4 (neu); Abs 5 (neu) · umnummeriert: Abs 2; Abs 3
§ 6.
(1) Die Z 3 und 4 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 149/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, der Titel und die Z 2 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 149/2020 mit Ablauf des 13. April 2020 in Kraft.
(32) Die §§ 1, 1a und 4a und die Änderungen der §§ 2, 3a und 4 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 195/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(43) Die Änderungen der §§ 1, 2, 3, 3a und 4a und die Anlagen A, B, C und D treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) Die Änderungen des § 3a Abs. 2 sowie die neuen Anlagen „E“ und „F“ der Novelle BGBl. II Nr. 233/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. Juni 2020 außer Kraft.
Anl. 5geändertText · II
Anlage E
Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung
Anl. 6geändertText (entfallen) · II
Schedule F
(Anm.: Anlage F)
Confirmation of absolute medical necessity to use medical service
Anmerkung