Änderungen zwischen den Fassungen
Zulassung von Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (aufgehoben)
11§ 0↗RIS↗
§ 4geändert
§ 4.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31 30. Mai Juni 2020 außer Kraft. Sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem Außerkrafttreten ereignet haben.“
§ 5neu
§ 5.
§ 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2020 treten mit 1. Juni 2020 in Kraft