Änderungen zwischen den Fassungen
Verlängerung bestimmter Zeiträume nach dem ASVG, dem GSVG, dem B-SVG und dem B-KUG im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation
1§ 0↗RIS↗
§ 1neu
§ 1.
Die Zeiträume nach § 736 Abs. 3 und 5 ASVG, § 378 Abs. 1 und 3 GSVG, § 372 Abs. 1 und 2 BSVG sowie § 259 Abs. 1 und 3 B-KUVG werden jeweils bis 30. Juni 2020 verlängert.