Änderungen zwischen den Fassungen
§ 2aneu
§ 2a.
(1) Diese Verordnung gilt nicht für Personen, die aus der Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, Tschechien, der Slowakei, Ungarn oder Slowenien nach Österreich einreisen und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem dieser Staaten haben.
(2) Weiters gilt diese Verordnung nicht für österreichische Staatsbürger oder Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und die aus der Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, Tschechien, der Slowakei, Ungarn oder Slowenien nach Österreich einreisen.
(3) Die von Abs. 1 und 2 erfassten Personen haben glaubhaft zu machen, dass sie in den letzten 14 Tagen in keinem anderen Staat als Österreich oder den genannten Nachbarstaaten aufhältig waren.
Anmerkung
§ 4geändertAbs 1a (neu)
§ 4.
(1) Die Änderungen des § 1 Abs. 1a sowie § 1 Abs. 2a und 2b sowie die Anlagen „C“ und „D“ in der Fassung BGBl. II Nr. 233/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(1a) § 2a tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. Juni 2020 außer Kraft.
Anmerkung